Erwägungsgrund 4 31996R0499
Die Geltungsdauer dieser vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente ist nicht befristet; aus Gründen der Effizienz und Vereinfachung sollte diese Verordnung deshalb für mehrere Jahre erlassen werden.
Die Geltungsdauer dieser vorgesehenen Gemeinschaftszollkontingente ist nicht befristet; aus Gründen der Effizienz und Vereinfachung sollte diese Verordnung deshalb für mehrere Jahre erlassen werden.