Erwägungsgrund 5 32024R0823
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sind Teil des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses und tragen der spezifischen Situation auf dem westlichen Balkan Rechnung. Diese Maßnahmen sollten keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Union gegenüber anderen Drittländern darstellen.