Erwägungsgrund 9 32006R1921
Da die statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Gemeinsamen Fischereipolitik sind, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Mitgliedstaaten nach dem Verwaltungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung und Ausnahmen zu gewähren, die ihnen erlauben, statistische Daten über bestimmte Fischereisektoren von der Vorlage der einzelstaatlichen statistischen Daten auszunehmen.