Erwägungsgrund 1 32006R1930
Im Anschluss an die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde wurde in der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates eine Zollbefreiung für pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN festgelegt.