Erwägungsgrund 3 32006R1930
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes liegt es im Interesse der Gemeinschaft, die autonome Freistellung von den Zöllen für pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN auf diese Erzeugnisse auszuweiten. Dies sollte im Wege einer Zollaussetzung auf unbestimmte Zeit erfolgen.