Erwägungsgrund 5 32006R1930
Da die mit dieser Verordnung eingeführte Änderung ab demselben Datum anzuwenden ist wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 festgelegte KN für 2007, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2007 gelten.