Art. 86 32023R2124
Fanggenehmigungen
(1)
Fischereifahrzeuge, die sich an der Fischerei auf Goldmakrelen beteiligen dürfen, erhalten eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, und ihr Name und ihre CFR-Nummer werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln hat. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Juli jeden Jahres.
(2)
Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 Metern benötigen eine Fangerlaubnis. Diese Anforderung gilt auch für die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannte Bewirtschaftungszone.