Verordnung (EG) Nr. 1980/2006 der Kommission vom 20 Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und der Entscheidungen 2001/245/EG, 2002/928/EG und 2006/797/EG hinsichtlich der weiteren Anwendung bestimmter, nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommer Wirkstoffe mit Blick auf den Beitritt Bulgariens (Text von Bedeutung für den EWR)
Bulgarien hat Übergangsmaßnahmen für bestimmte Wirkstoffe beantragt, um sicherzustellen, dass die Herstellung schrittweise eingestellt werden kann oder Unterlagen vorgelegt werden können, welche die Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen.
Erwägungsgrund 2 32006R1980
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