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Artikel 1, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 erhält die folgende Fassung: „(2) Die Ausschreibung bezieht sich auf die Ausfuhr von Weichweizen in Drittländer, mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Liechtenstein, die frühere jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien , Montenegro und der Schweiz.
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 erhält folgende Fassung: Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge von 229 858 Tonnen Weichweizen. Diese…
Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission betreffend den…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2005 der Kommission ist eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von 147 949 Tonnen Weichweizen aus Beständen der slowakischen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1278/2006 wird wie folgt geändert: 1) Artikel 1 Absatz 1, erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Es wird eine besondere…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 462/2005 der Kommission ist eine Dauerausschreibung zur Ausfuhr von Gerste aus Beständen der deutschen Interventionsstelle eröffnet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.