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Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 der Kommission betreffend den Ausschluss Bulgariens und Rumäniens von der Ausschreibung zur Ausfuhr von Weichweizen aus der Gemeinschaft in Drittländer hinfällig und sind daher zu streichen.
Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens werden die Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 ebenso wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr.…
Mit dem Beitritt sind die Hinweise auf Bulgarien und Rumänien als Bestimmungsländer für Ausfuhrerstattungen und –abschöpfungen in der Verordnung (EWG) Nr.…
Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 enthält einen Verweis auf Bulgarien und Rumänien als Drittländer. Dieser Verweis ist zu streichen.
Artikel 1, Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 936/2006 erhält die folgende Fassung: „(2) Die Ausschreibung bezieht sich auf die Ausfuhr von Weichweizen in…
Aufgrund der Handelsabkommen mit Bulgarien und Rumänien ist in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ein besonderes Verfahren für die Ausfuhr von…
Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 enthält einen Verweis auf Rumänien als Drittland. Dieser Verweis ist zu streichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.