Art. 17 32006R1996
Die Verordnung (EG) Nr. 972/2006 erhält folgende Fassung:
1)
Anhang I erhält die Fassung von Anhang XII, Teil A der vorliegenden Verordnung.
2)
Anhang IV erhält die Fassung von Anhang XII, Teil B der vorliegenden Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 972/2006 erhält folgende Fassung:
Anhang I erhält die Fassung von Anhang XII, Teil A der vorliegenden Verordnung.
Anhang IV erhält die Fassung von Anhang XII, Teil B der vorliegenden Verordnung.