Erwägungsgrund 1 32006R2015
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung unter anderem der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.