Erwägungsgrund 6 32006R2015
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.