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Die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „l) überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k und der in der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe vorgesehenen Mittelbindungen auf der Grundlage des in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Berichts. Diese Überprüfung wird durchgeführt, wenn der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr gemäß Artikel 18 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wird.
Dem Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „g) Er legt der Kommission und dem Verwaltungsrat bis zum 31. Januar jedes Jahres einen Bericht über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen und des Eingreifens bei Verschmutzung sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen vor. Die Kommission legt ihrerseits diesen Bericht dem Europäischen Parlament sowie dem gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2850/2000/EG eingesetzten Ausschuss und dem in Artikel 9 der Entscheidung 2001/792/EG, Euratom genannten Ausschuss zur Information vor.“
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