Erwägungsgrund 1 32006R0426
In der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates wird die Erhebung der Zölle für bestimmte Waren des Kapitels 27 autonom und für unbestimmte Zeit ausgesetzt, wenn diese zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind, sofern bestimmte in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.