Erwägungsgrund 3 32006R0426
Insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung von Altölen sollte Ölabfällen und Ölen derselben Gruppe dieselbe zolltarifliche Behandlung gewährt werden, sofern alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher ist es im Interesse der Gemeinschaft, die Zollaussetzung autonom und für unbestimmte Zeit auf diese Waren auszuweiten.