Erwägungsgrund 5 32006R0426
Da die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Änderung von demselben Zeitpunkt an wie die in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission enthaltene Kombinierte Nomenklatur 2006 gelten soll, sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 gelten —