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Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4a Absatz 5 wird gestrichen. 2. Dem Artikel 4c Absatz 1 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitteilung zum Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt vor dem 1. Dezember 2006.“ 3. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge und Koeffizienten vor dem 15. Februar 2007 festgesetzt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die Abrechnungen vor dem 28. Februar 2007 aufgestellt.“ ii) Dem Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt diese Zahlung vor dem 15. April 2007.“ KAPITEL III SCHLUSSBESTIMMUNG
Die Berichterstattung gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und Artikel 51 der vorliegenden Verordnung erfolgt für das Jahr 2007 auf der…
Für die Festsetzung und Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
in Unterabsatz 3 wird im einleitenden Satzteil das Datum „30. Juni 2024“ durch „30. Juni 2026“ ersetzt;
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission für jedes Kalenderjahr spätestens zwölf Monate nach dessen Ablauf einen nach dem in Anhang III der vorliegenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.