Erwägungsgrund 6 32006R0493
Um das Marktgleichgewicht in der Gemeinschaft zu verbessern, ohne dass im Wirtschaftsjahr 2006/07 neue Zuckerbestände entstehen, ist eine Übergangsmaßnahme zur Verringerung der im Rahmen der Quoten für das genannte Wirtschaftsjahr beihilfefähigen Erzeugung vorzusehen. Es ist eine Schwelle festzusetzen, ab der die Quotenerzeugung jedes Unternehmens als aus dem Markt genommen im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 oder — auf Antrag des Unternehmens — als Nichtquotenerzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet wird. Wegen des Übergangs von der bisherigen auf die neue Regelung sind für die Festsetzung dieser Schwelle die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 und die in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Methoden zu gleichen Teilen zu kombinieren; außerdem ist den besonderen Anstrengungen Rechnung zu tragen, die von mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des Umstrukturierungsfonds unternommen wurden, der mit der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik eingerichtet wurde.