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Nach der Streichung der in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Ausfuhrverpflichtung sind Maßnahmen festzulegen, die es ermöglichen, ab 1. Juli 2006 die Zuckermengen zu verwalten, die infolge der Abschaffung dieser Verpflichtung und der C-Zuckerregelung vorhanden sind. Diese Maßnahmen müssen mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Einklang stehen.
Im Zuckersektor sind die notwendigen Maßnahmen für den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgelegten Regelung auf die neue Regelung gemäß…
Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die…
Im Interesse der Klarheit sind die Verordnung (EG) Nr. 1261/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.…
Zu Kontrollzwecken und gegebenenfalls zur Anwendung von Sanktionen muss für den Teil der C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht übertragen…
Angesichts dieser Entwicklungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker aufgehoben…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1539/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Annahme eines Programms zur Bewilligung von Mitteln, die den Mitgliedstaaten für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.