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Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die Übertragung eines Teils dieser Mengen auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 zu gestatten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass für die Übertragung die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 der Kommission vom 13. Januar 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr gilt, wobei bei der Entscheidung zur Übertragung eine gewisse Flexibilität zuzulassen ist, damit der Übergang von der bestehenden auf die neue Regelung erleichtert wird.
Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 gilt für den B- und C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen wird.
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Zuckerquoten zugeteilt werden. Für derartige Zuteilungen, mit denen der Übergang von der…
Zu Kontrollzwecken und gegebenenfalls zur Anwendung von Sanktionen muss für den Teil der C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht übertragen…
In der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission sind besondere Übergangsmaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 2006/07, das erste Wirtschaftsjahr der Anwendung…
Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 teilen die Mitgliedstaaten jedem Unternehmen, das gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für das genannte…
Die nicht quotengebundenen Zuckermengen des Wirtschaftsjahrs 2005/06, die weder übertragen noch ausgeführt werden dürfen, sind als nicht quotengebundener Zucker…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.