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Die nicht quotengebundenen Zuckermengen des Wirtschaftsjahrs 2005/06, die weder übertragen noch ausgeführt werden dürfen, sind als nicht quotengebundener Zucker des Wirtschaftsjahrs 2006/07 zu betrachten, damit sie für die in der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Verwendungszwecke sowie, in Anbetracht der besonderen Bedingungen des Übergangs von diesem auf das nächste Wirtschaftsjahr, zur Verwendung als Tierfutter abgesetzt werden können.
Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai…
Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die…
Die gemäß Absatz 1 gelieferten Zuckermengen werden für das Wirtschaftsjahr 2007/08 als Industrierohstoffe verbucht, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2…
Zu Kontrollzwecken und gegebenenfalls zur Anwendung von Sanktionen muss für den Teil der C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht übertragen…
In die Verordnung (EG) Nr. 493/2006 wird folgender Artikel 3a eingefügt: Verwendung von Quotenzucker (1) Für die Lieferungen, die bis zum 30. September 2007 im…
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 können zusätzliche Zuckerquoten zugeteilt werden. Für derartige Zuteilungen, mit denen der Übergang von der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.