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Zu Kontrollzwecken und gegebenenfalls zur Anwendung von Sanktionen muss für den Teil der C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht übertragen und nicht als nicht quotengebundene Menge des Wirtschaftsjahrs 2006/07 betrachtet wird, weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor gelten.
Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der nicht anhand einer vor dem 23. Mai…
Um die unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 außerhalb der Quoten erzeugten Zuckermengen besser verwalten zu können, ist den Unternehmen die…
Die Bestimmungen über die Lieferung und Verwendung von Industriezucker, die in der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit…
Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 gilt für den B- und C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen wird.
Für die Berechnung, die Festsetzung und die Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06 müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.…
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.