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Angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den biologischen Status des Bestands an Blauem Wittling müssen im Anschluss an die Verhandlungen zwischen den Küstenstaaten über die Bewirtschaftung dieses Bestands die Bewirtschaftungsgebiete geändert werden, wobei den besonderen Gegebenheiten bei den betroffenen Fischereien Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Daten weitere Bewirtschaftungspläne beschließen.
Die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling in den Gebieten I-XIV (EG-Gewässer und internationale Gewässer) und von Hering in den Gebieten I und…
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 können die Fangmöglichkeiten für die Bestände von Blauem Wittling und von Hering erweitert werden, wenn…
Um sicherzustellen, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, müssen die Kontrollvorschriften…
Im Anschluss an Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde am 23. Februar 2006 der gegenseitige Zugang zu den Beständen von Blauem Wittling…
Die Grundsätze und bestimmte Verfahren der Bestandsbewirtschaftung müssen auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden, damit die Mitgliedstaaten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.