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In der Verordnung (EWG) Nr. 1736/79 des Rates vom 3. August 1979 über Zinszuschüsse für bestimmte im Rahmen des Europäischen Währungssystems gewährte Darlehen wird bestimmt, dass die Gemeinschaft fünf Jahre lang ab dem Beginn der Geltungsdauer der Verordnung Zinszuschüsse für bestimmte Darlehen (Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) zur Finanzierung von Investitionen in weniger wohlhabenden Mitgliedstaaten, u. a. im Infrastrukturbereich) gewähren kann. Dieser Zeitraum von fünf Jahren, der nicht verlängert wurde, endete 1984. Außerdem musste nach Artikel 1 der Verordnung ein Mitgliedstaat, um für Zinszuschüsse in Frage zu kommen, an den Mechanismen des Europäischen Währungssystems teilnehmen. Diese Bedingung ist ebenfalls ein Hinweis darauf, dass die Verordnung nicht mehr anwendbar ist. Die von der EIB gewährten Darlehen, für die derartige Zinszuschüsse gewährt wurden, sind inzwischen zurückgezahlt. Die genannte Verordnung ist daher nicht mehr relevant und sollte aufgehoben werden —
Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der European…
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2007 geändert worden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Finanzierung…
Es ist daher vorbehaltlich bestimmter Abweichungen und Änderungen die weitere Anwendbarkeit der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarungen und jährlichen…
Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des…
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr wird von der…
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 3181/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 über das Europäische Währungssystem wurde dem Europäischen Fonds für währungspolitische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.