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Da die Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Bereichen VIa, b und VII b, c, j, k und im Untergebiet XII mit Kiemennetzen gezielt Seehecht gefangen haben, an den Fangpraktiken, die zum Verbot des Einsatzes von Kiemennetzen in diesen Gebieten geführt haben, nicht beteiligt waren, sollten diese Fischereien abweichend von dem Verbot weiterhin erlaubt sein.
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII,…
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk, VIII,…
Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass der Fischfang mit Kiemen- und Verwickelnetzen in den ICES-Gebieten VIa, VIb, VIIb, VIIc, VIIj, VIIk und XII…
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in den ICES-Gebieten V und VI sowie VII b, c, f, g, h, j, k und VIII a, b, d, e.
Sie gilt nicht für den Einsatz von Fischereifahrzeugen in dem Teil des ICES-Untergebiets VI, der durch gerade Linien zwischen folgenden geographischen…
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 über das Verbot, unter bestimmten Bedingungen Heringsfänge an Bord zu behalten, gilt nicht für Hering, der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.