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Der Einsatz von Schleppnetzen ist untersagt, wenn
innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste die 50-Meter-Isobathe nicht erreicht wird oder
diesseits der 50-Meter-Isobathe die Wassertiefe von 50 Metern in einer geringeren Entfernung von der Küste erreicht wird.
Die Mitgliedstaaten können ihren Fischereifahrzeugen ausnahmsweise gestatten, innerhalb der in Absatz 1 genannten Zone zu fischen, indem sie Ausnahmen im Einklang mit der Empfehlung GFCM/42/2018/2 gewähren, vorausgesetzt, sie setzen die Kommission von dieser Ausnahme ordnungsgemäß in Kenntnis.
Ist die Kommission der Auffassung, dass eine gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme die in dem genannten Absatz enthaltene Voraussetzung nicht erfüllt, so kann sie vorbehaltlich der Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem verlangen, diese Ausnahme zu ändern.
Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über jedwede gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme.
Ab dem 1. Januar 2015 darf der Monogarn- oder Zwirndurchmesser von Stellnetzen 0,5 mm nicht überschreiten.
In den in Absatz 1 definierten Gebieten — ist es verboten, Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm für die…
ist der Einsatz von am Boden verankerten Kiemen-, Verwickel- und Spiegelnetzen, wenn die Kartenwassertiefe mehr als 200 m beträgt, im Mittelmeer zulässig.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze vorübergehend, bis zum 31. Dezember 2007, auch innerhalb von 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden,…
TEIL A Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung Art Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung Steinbutt (Psetta maxima) 45 cm TEIL B…
TEIL A Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung Art Geografische Gebiete Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung Kabeljau (Gadus morhua)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.