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Es ist angebracht, Zucker, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer absetzen lassen und während der Lagerung zur Qualitätsminderung neigen könnte, nicht zur Intervention zuzulassen und die erforderliche Mindestqualität zu präzisieren. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass zwischen der Interventionsstelle und dem Verkäufer ein Lagervertrag geschlossen wird, über den der Ankauf des Zuckers zur Intervention abgewickelt werden muss.
Wird der Zucker fertig verpackt gelagert und wird festgestellt, dass die Verpackung nicht mehr den vorgesehenen Anforderungen genügt, so verlangt die…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist als Interventionsmaßnahme der Ankauf von Zucker vorgesehen. Die Durchführung der…
Der zur Intervention angebotene Zucker muss nachstehende Voraussetzungen erfüllen: a) er wurde als Quotenzucker in demselben Wirtschaftsjahr erzeugt, in dem das…
Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach…
Die Zulassung wird auf Antrag des Herstellers bei der Interventionsstelle für jeden Lagerort erteilt, der folgende Voraussetzungen erfüllt: a) er ist für die…
Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Intervention zu erleichtern, sind die Zuckerangebote nach Partien getrennt abzugeben und letztere insbesondere durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.