Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Zulassung wird auf Antrag des Herstellers bei der Interventionsstelle für jeden Lagerort erteilt, der folgende Voraussetzungen erfüllt: a) er ist für die richtige Lagerung von Zucker geeignet, b) er liegt an einem Standort, an dem die erforderlichen Transportmöglichkeiten für die Auslagerung des Zuckers vorhanden sind, c) die getrennte Lagerung von Beständen, die zur Intervention angeboten werden, ist möglich. Die Interventionsstellen können weitere Auflagen machen.
Die Zulassung des Lagerortes wird entweder für die Lagerung in loser Schüttung oder in verpackter Form erteilt. In ihr wird eine Obergrenze festgelegt, die höchstens dem Fünfzigfachen der Tageskapazität für die Auslagerung entspricht und die der betreffenden Interventionsstelle zur Verfügung zu stellen der Antragsteller sich verpflichtet. In der Zulassung ist angegeben, für welche Gesamtmenge und für welche Auslagerungskapazität pro Tag sie erteilt wird.
Der Zucker muss gekennzeichnet und zugänglich gelagert werden. Abgepackter Zucker wird auf Paletten gelagert, ausgenommen in „Big Bags“ verpackter Zucker.
Die Zulassung wird von der Interventionsstelle entzogen, wenn festgestellt wird, dass eine der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist. Der Entzug der Zulassung kann im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgen, nicht jedoch rückwirkend.
die anderen Fälle der Beförderung von Waren in der vorübergehenden Verwahrung gemäß Absatz 6 Buchstabe c des vorliegenden Artikels und die damit verbundenen…
Für den Betrieb von Verwahrungslagern ist eine Bewilligung der Zollbehörden erforderlich. Eine solche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Lagerstätte…
den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren, außer in Fällen, in denen die betreffende Zollbehörde der Betreiber der Lagerstätte ist.
Für den Antrag, die Erteilung, die Überprüfung und das Erlöschen der Erlaubnis für ein Lager ohne Lagerstätten (§ 7 Abs. 5 des Gesetzes) gelten die §§ 16 und…
die Anforderungen, die die Lagerorte für alle Erzeugnisse, die Gegenstand der öffentlichen Intervention sind, erfüllen müssen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.