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Um eine ordnungsgemäße Abwicklung der Intervention zu erleichtern, sind die Zuckerangebote nach Partien getrennt abzugeben und letztere insbesondere durch Festsetzung der Menge einer Partie genau zu definieren.
Die Zuckerangebote zur Intervention werden grundsätzlich in Form von Partien eingereicht. Als Partie im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Zuckermenge von…
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionszuckermengen zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten die tatsächlich verkaufte Menge…
Es ist angebracht, Zucker, der sich aufgrund seiner Beschaffenheit nur schwer absetzen lassen und während der Lagerung zur Qualitätsminderung neigen könnte,…
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist als Interventionsmaßnahme der Ankauf von Zucker vorgesehen. Die Durchführung der…
Eine Gleichbehandlung aller Interessenten in der Gemeinschaft lässt sich nur sicherstellen, wenn die von den Interventionsstellen veranstalteten Ausschreibungen…
Beim Verkauf von Zucker aus den Beständen der Interventionsstellen darf kein Käufer aus der Gemeinschaft benachteiligt werden, und der Verkauf muss nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.