Art. 1 Abs. 2 32007R1355VERORDNUNG (EG) Nr. 1355/2007 DES RATES vom 19. November 2007 mit autonomen Übergangsmaßnahmen zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Würsten und bestimmten Fleischerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz
Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.
Art. 1 Abs. 2 32005R1218VERORDNUNG (EG) NR. 1218/2005 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2005 mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates
Für die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.
Art. 1 Abs. 5 32007R1151Für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Erzeugnisse gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft…
Erwägungsgrund 4 32007D0360BESCHLUSS DES RATES vom 29. Mai 2007 über den Abschluss von Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch (2007/360/EG)
Diese Abkommen sollten daher genehmigt werden.
Art. 1 32004R1480VERORDNUNG (EG) Nr. 1480/2004 DER KOMMISSION vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt
Der Ursprung der Waren, für die diese Verordnung gilt, wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften bestimmt.
Art. 1 Abs. 4 32007R1531VERORDNUNG (EG) Nr. 1531/2007 DES RATES vom 10. Dezember 2007 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan
Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt.