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Bis zur Annahme einer Entscheidung über den BSE-Status der Mitgliedstaaten und Drittländer sieht die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Übergangsmaßnahmen vor, die bis zum 1. Juli 2007 galten. Nach den BSE-Übergangsmaßnahmen war die Einfuhr von Fleischerzeugnissen im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG des Rates aus Drittländern mit einem BSE-Risiko in die EU beschränkt; darunter fielen auch behandelte Eingeweide (Tierdärme). Darüber hinaus wurde die Möglichkeit des Dreieckshandels eingeführt, bei dem Drittländer mit einem BSE-Risiko behandelte Därme ausführen durften, die aus Ländern stammten, in denen BSE als höchst unwahrscheinlich galt.
Für Drittländer mit einem vernachlässigbaren BSE-Risiko gelten keine BSE-bezogenen Einfuhrbedingungen. Es ist erforderlich, die Einfuhrbedingungen klarzustellen…
Die Einfuhrvorschriften für das neue Kategorisierungssystem bezogen sich auf Fleischerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen…
Am 25. Juni 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 722/2007 der Kommission geändert. Mit der so geänderten Verordnung (EG)…
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete durch Einstufung in drei…
Auf der Grundlage fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Risikoklassifizierung sowie ungeachtet der Möglichkeit, Schutzmaßnahmen zu treffen,…
Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.