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Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft umfassen insbesondere die Anwendung gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und die Vermarktung auf der ersten Vermarktungsstufe sowie den Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Größe. Es ist notwendig, diese Bedingungen näher zu umreißen.
Um Diskriminierungen zwischen den Erzeugern zu vermeiden und die Einheitlichkeit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, sind für die gesamte…
Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen: a) sie müssen…
Nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine…
Für Erzeugergruppierungen, denen eine vorläufige Anerkennung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 erteilt wurde, gilt die vorläufige Anerkennung auch im Rahmen…
Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden: a) die Statuten; b) die Angabe der zum…
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die in Artikel 1 der Verordnung genannten Erzeugnisse oder für Gruppen dieser Erzeugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.