Erwägungsgrund 4 32023R2411
Damit die Union ihre ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik vollständig ausüben kann, ist sie – unter uneingeschränkter Achtung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) der Welthandelsorganisation (WTO) – im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates am 26. November 2019 der Genfer Akte beigetreten, die von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Die Genfer Akte gibt ein Instrument an die Hand, um Schutz für geografische Angaben zu erhalten, wobei die Art der Waren, auf die sie sich beziehen, keine Rolle spielt und daher auch handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingeschlossen sind. Um diesen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen, ist es für die Union von vorrangiger Bedeutung, dass geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse in der gesamten Union einheitlich anerkannt und geschützt werden.