Erwägungsgrund 2 32007R1313
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen endete der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG für die Wirkstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bewertet werden, am 31. Dezember 2006.