Erwägungsgrund 6 32007R1313
Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag müssen die Organe, denen für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreifen.
Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag müssen die Organe, denen für nichtig erklärtes Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergreifen.