Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sieht ungeachtet der besonderen Eigenschaften oder der Herstellungsverfahren einen einzigen Beihilfesatz für alle unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse vor, weswegen sich bestimmte Bedingungen für die Herstellung von künstlich getrocknetem Trockenfutter erübrigen, die die Differenzierung von sonnengetrocknetem und künstlich getrocknetem Trockenfutter erleichtern sollten. Diese Änderung könnte möglicherweise auch zu einer Veränderung der Handelsbräuche führen und es einfacher machen, effizientere und umweltgerechtere Herstellungsmethoden zu entwickeln. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass die Zulassung der Verarbeitungsunternehmen weiterhin der Bedingung unterliegt, dass diese in der Lage sind, Trockenfutter gemäß den Bedingungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 herzustellen.
Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden, getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische…
Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht eine Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors vor, die Unternehmen gewährt…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 kann für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum…
Folgender Artikel 34a wird eingefügt: Lagerbestände am 31. März 2006 (1) Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31.…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Damit der Trockenfuttersektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung sind diese Bedingungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.