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Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht eine Verarbeitungsbeihilfe für Erzeugnisse des Trockenfuttersektors vor, die Unternehmen gewährt wird, die Erzeugnisse dieses Sektors verarbeiten. Die von diesen Unternehmen zu erfüllenden Bedingungen und Pflichten sind derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 der Kommission festgelegt.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Beihilfefähige Erzeugnisse Für die Zwecke dieser Verordnung kommt für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 sieht ungeachtet der besonderen Eigenschaften oder der Herstellungsverfahren einen einzigen Beihilfesatz für alle unter…
Damit der Trockenfuttersektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung sind diese Bedingungen und…
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 kann für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum…
Folgender Artikel 34a wird eingefügt: Lagerbestände am 31. März 2006 (1) Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31.…
Da die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannte Beihilfe auf Grundlage der Mengen berechnet wird, die im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.