Erwägungsgrund 4 32007R0141
Für Betriebe, die Futtermittelzusatzstoffe der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ herstellen und/oder in Verkehr bringen und für die die nationalen Rechtsvorschriften bislang keine Zulassungspflicht vorsahen, sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Gemäß der Richtlinie 95/69/EG des Rates zugelassene Betriebe werden bereits durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 abgedeckt.