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Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten und in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die nicht nach deren Artikel 36 verboten ist, in bestimmte Staaten, für die der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92) 39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen nicht gilt, unterliegt den im Anhang aufgeführten Verfahren.
um Hinweise zum etwaigen Kontrollverfahren, das im Empfängerstaat angewandt würde.
in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;
Bei der Ausfuhr von in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV und IVA aufgeführten Abfällen sowie von nicht als Einzeleintrag in Anhang III, IV oder IVA eingestuften…
der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006…
Bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten, für die der…
Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 hat die Kommission schriftlich jeden Staat, für den der Beschluss C(2001) 107 endg. des OECD-Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.