Erwägungsgrund 42 32024R1157
Zum Schutz der Umwelt in den betroffenen Staaten muss der Geltungsbereich des gemäß dem Basler Übereinkommen verhängten Verbots von Ausfuhren von Abfällen aus der Union, die zur Beseitigung in einem Drittstaat bestimmt sind, der nicht der EFTA angehört, klargestellt werden.