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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1610/2006 der Kommission ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen, die im Rahmen der Tranche des Monats Juli 2006 für die Einfuhr von geschältem, vollständig geschliffenem oder halbgeschliffenem Reis bestimmter mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis eröffneter Einfuhrkontingente erteilt wurden, auf Antrag der Marktteilnehmer bis zum 31. Dezember 2006 verlängert worden. Die Verwendung solcher Lizenzen ist in bestimmten Fällen auch hinsichtlich des Ursprungs und des KN-Codes des eingeführten Reises erleichtert worden.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird die Gültigkeitsdauer folgender Einfuhrlizenzen auf Antrag ihrer Inhaber bis zum 31.…
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis…
Damit die Lizenzen, die für die Einfuhr von Langkornreis A und Langkornreis B mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Tranche des…
Da gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für…
Die Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 der Kommission vom 28. Oktober 1996 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00…
Die Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis sieht für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.