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Trotz der betreffenden Bestimmungen konnten bestimmte Einfuhrlizenzen aufgrund von Störungen der Ströme der Reiseinfuhren in die Gemeinschaft, insbesondere aufgrund des Auftretens von mit gentechnisch verändertem Reis kontaminiertem Reis auf dem amerikanischen Markt und der sich daraus ergebenden Risiken eines Einfuhrverbots während ihrer Gültigkeitsdauer, nicht verwendet werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, von der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse abzuweichen und die von den Marktteilnehmern geleistete Sicherheit fallweise freizugeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Seit August 2006 sind die Einfuhrströme von Reis mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika nach der Europäischen Union durch das Auftreten auf dem…
Aufgrund von Störungen der Reiseinfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft, zu denen es 2006 und 2007 gekommen ist, nachdem Reis auf…
Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Einfuhrlizenzen, die für die…
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr-…
Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung…
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: (1) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.