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Gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Kommission unbeschadet der Fälle, in denen Einfuhrlizenzen aufgrund der genannten Verordnung erforderlich sind, für die Einfuhr eines oder mehrerer Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte fallen, die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorschreiben. Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sieht Einfuhrlizenzen einerseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für geschälten und geschliffenen Reis vor, um die einzuführenden Mengen zu berücksichtigen, sowie andererseits für die Verwaltung der Einfuhrregelung für Zucker im Rahmen der Präferenzregelungen.
Im Reissektor bildet die durch die Lizenzen gelieferte Information über die voraussichtlichen Einfuhren und Ausfuhren insbesondere wegen der Bedeutung von Reis…
Für diese Erzeugnisse wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2002 der Kommission vom 31. Januar 2002 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen…
Mit dieser Verordnung werden die besonderen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen…
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis…
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist das Kontingent anhand von Einfuhrlizenzen zu verwalten. Zu diesem Zweck sind die Antragstellung…
Hinsichtlich der Ausfuhren schreibt Artikel 167 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Ausfuhrerstattung für die in Artikel 162 Absatz 1 derselben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.