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1. METHODIKHANDBUCH UND ARBEITSPROGRAMM 1.1. Die Kommission (Eurostat) legt im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein Methodikhandbuch vor, in dem die in den verschiedenen Phasen der Erstellung der KKP angewandten Methoden beschrieben werden, einschließlich der Methoden zur Schätzung fehlender Basisinformationen und fehlender Paritäten. Das Methodikhandbuch wird überarbeitet, sobald eine signifikante Änderung an der Methodik vorgenommen wird. Dabei können neue Methoden eingeführt werden, um die Datenqualität zu verbessern, die Kosten zu senken oder die Belastung der Datenlieferanten zu verringern. 1.2. Die Kommission (Eurostat) stellt bis zum 30. November eines jeden Jahres im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten ein jährliches Arbeitsprogramm für das jeweils folgende Kalenderjahr auf, das den Zeitplan für die Spezifikation und die Bereitstellung der für dieses Jahr verlangten Basisinformationen enthält. 1.3. In dem jährlichen Arbeitsprogramm werden das Format für die von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Daten sowie alle anderen zur Berechnung und Veröffentlichung der KKP erforderlichen Maßnahmen festgelegt. 1.4. Die gemäß Nummer 1.2 gelieferten Basisinformationen können überarbeitet werden, die Ergebnisse für das Bezugsjahr werden jedoch anhand der Informationen berechnet, die nach dem in Artikel 9 genannten Zeitplan vorgelegt werden. Für Informationen, die zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind oder nicht zur Verfügung stehen, nimmt die Kommission (Eurostat) Schätzungen vor. 1.5. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat keine vollständigen Basisinformationen vorlegt, gibt er an, warum die Informationen unvollständig sind und wann er vollständige Informationen vorlegen wird bzw. warum vollständige Informationen nicht verfügbar gemacht werden können. 2. BASISINFORMATIONEN 2.1. Bestandteile der Basisinformationen Für die Zwecke dieser Verordnung werden die in den Artikeln 2 und 4 genannten Basisinformationen sowie die Mindesthäufigkeit der Lieferung neuer Daten wie folgt festgelegt und übermittelt: Basisinformationen Mindesthäufigkeit BIP-Ausgabengewichte Jährlich Tatsächliche und unterstellte Mieten Jährlich Arbeitnehmerentgelt Jährlich Zeitliche Anpassungsfaktoren Jährlich Preise von Verbrauchsgütern und Dienstleistungen und einschlägige Repräsentativitätsindikatoren 3 Jahre Preise von Investitionsgütern 3 Jahre Preise von Bauvorhaben 3 Jahre Räumliche Anpassungsfaktoren 6 Jahre (1) Diese Gewichte stimmen mit dem niedrigsten Niveau der verfügbaren Aggregate aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen überein. Sind die erforderlichen Detailangaben nicht verfügbar, kann der Mitgliedstaat bestmögliche Schätzungen für die fehlenden Positionen liefern. (2) Der mengenorientierte Ansatz zur Erfassung des Wohnungsbestands, wie er im Methodikhandbuch beschrieben wird, kann statt des preisorientierten Ansatzes verwendet werden, wenn die Angaben zu den tatsächlichen Mieten fehlen oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1722/2005 unzuverlässig sind. (3) Die Mindesthäufigkeit bezieht sich auf die Lieferung von Daten für eine bestimmte Produktgruppe entsprechend dem rotierenden Erhebungszyklus. 2.2. Verfahren zur einholung der Basisinformationen Die Kommission (Eurostat) legt unter Berücksichtigung der Standpunkte der Mitgliedstaaten die Quellen und die Datenlieferanten für die einzelnen vorstehend aufgeführten Basisinformationen fest. Erhält die Kommission (Eurostat) Basisinformationen nicht von einem Mitgliedstaat selbst, sondern von einem anderen Datenlieferanten, so ist der Mitgliedstaat von den Pflichten gemäß den Nummern 5.1.4 bis 5.1.13 entbunden. 3. NATIONALE DURCHSCHNITTSPREISE 3.1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen oder mehrere Orte innerhalb des Wirtschaftsgebiets beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete räumliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese räumlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die an den betreffenden Orten erhobenen Daten an die für den nationalen Durchschnitt repräsentativen Daten anzupassen. 3.2. Räumliche Anpassungsfaktoren werden auf der Ebene der Einzelpositionen geliefert. Sie dürfen ausgehend vom Bezugszeitraum der Erhebung nicht älter als sechs Jahre sein. 4. JÄHRLICHE DURCHSCHNITTSPREISE Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 kann die Datenerhebung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden. Die entsprechenden Daten können für die KKP-Berechnungen herangezogen werden, sofern geeignete zeitliche Anpassungsfaktoren bereitgestellt werden. Diese zeitlichen Anpassungsfaktoren werden verwendet, um die in diesem Zeitraum erhobenen Daten an die für den Jahresdurchschnitt repräsentativen Daten anzupassen. 5. QUALITÄT 5.1. Mindeststandards für Basisinformationen 5.1.1. Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass sie Artikel enthält, deren Merkmale Vergleichbarkeit zwischen den Ländern gewährleisten. 5.1.2. Die Liste der Artikel, deren Preise zu erheben sind, wird so abgefasst, dass jeder Mitgliedstaat für jede Einzelposition mindestens einen repräsentativen Artikel angeben kann, dessen Preis in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden kann. 5.1.3. Die Liste der Artikel wird so abgefasst, dass der jeweils höchstmögliche Grad an Äqui-Repräsentativität erreicht werden kann, d. h. jeder Mitgliedstaat muss für jede Einzelposition mindestens den Preis eines repräsentativen Artikels erheben, und der Preis dieses repräsentativen Artikels muss in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat erhoben werden. 5.1.4. Jeder Mitgliedstaat erhebt die Preise für die Artikel gemäß den Merkmalsbeschreibungen in der Liste der Artikel. 5.1.5. Jeder Mitgliedstaat erhebt innerhalb einer jeden Einzelposition die Preise einer ausreichenden Zahl von auf seinem Markt verfügbaren Artikeln, auch wenn diese unter Umständen nicht als repräsentativ für die jeweilige Einzelposition betrachtet werden. 5.1.6. Jeder Mitgliedstaat liefert die Preise für mindestens einen repräsentativen Artikel innerhalb einer jeden Einzelposition. Die repräsentativen Artikel werden mit einem Repräsentativitätsindikator versehen. 5.1.7. Jeder Mitgliedstaat erhebt eine ausreichende Zahl von Preisnotierungen für jeden Artikel, dessen Preis erhoben wird, um einen zuverlässigen Durchschnittspreis je Artikel zu gewährleisten, wobei die jeweilige Marktstruktur zu berücksichtigen ist. 5.1.8. Die Art der Verkaufsstellen wird so ausgewählt, dass sie für den jeweiligen Artikel die Struktur des Inlandsverbrauchs angemessen widerspiegeln. 5.1.9. Die Verkaufsstellenauswahl an einem Ort wird so vorgenommen, dass sie die Struktur des Verbrauchs der Bewohner des Ortes und die Verfügbarkeit der Artikel angemessen widerspiegelt. 5.1.10. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Angaben über das Arbeitnehmerentgelt für ausgewählte Tätigkeiten für den Sektor Staat (S 13) gemäß dem ESVG 95. 5.1.11. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) zeitliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der zu einem bestimmten Zeitpunkt erhobenen Preise ermöglichen und den jährlichen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln. 5.1.12. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) räumliche Anpassungsfaktoren, die die Berechnung von KKP anhand der an bestimmten Orten erhobenen Preise ermöglichen und den nationalen Durchschnitt des Preisniveaus angemessen widerspiegeln. 5.1.13. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) Gewichte für jede der in Anhang II aufgeführten Einzelpositionen, die die Ausgabenstruktur in dem Mitgliedstaat im Bezugsjahr widerspiegeln. 5.2. Mindeststandards für die validierung der Preiserhebungsergebnisse 5.2.1. Vor der Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat) nimmt jeder Mitgliedstaat eine Überprüfung der Validität der Daten vor, der Folgendes zugrunde liegt: — die Höchst- und die Mindestpreise, — der Durchschnittspreis und der Variationskoeffizient, — die Zahl der mit ihren Preisen erfassten Artikel je Einzelposition, — die Zahl der mit ihren Preisen erfassten repräsentativen Artikel je Einzelposition und — die Zahl der notierten Preise je Artikel. 5.2.2. Die Kommission (Eurostat) stellt den Mitgliedstaaten ein elektronisches Hilfsmittel mit den für die Zwecke von Nummer 5.2.1 erforderlichen Algorithmen zur Verfügung. 5.2.3. Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der Erhebungsergebnisse im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen: Für jede Einzelposition: — die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit ihren Preisen erfasst wurden, — die Zahl der Artikel, die von den einzelnen Ländern mit einem Repräsentativitätsindikator versehen wurden, — den Preisniveauindex, — die Ergebnisse der vorangegangenen Erhebung über die gleiche Einzelposition und — Preisniveauindizes in KKP für jedes Land. Für jeden Artikel: — die Zahl der Preise, die von den einzelnen Ländern erfasst wurden und — die Variationskoeffizienten i) der Durchschnittspreise in Landeswährung, ii) der Preisniveauindizes in KKP und iii) der Preisniveauindizes in KKP für jedes Land. 5.2.4. Die Kommission (Eurostat) nimmt vor der abschließenden Bearbeitung der KKP-Ergebnisse auf aggregierter Ebene Validitätsprüfungen auf der Grundlage von Indikatoren vor, die Folgendes umfassen: Auf der Ebene des BIP insgesamt und seiner wichtigsten Aggregate: — die Konsistenz der BIP-Ausgabengewichte und der Bevölkerungsschätzungen mit den veröffentlichten Daten, — einen Vergleich der Pro-Kopf-Volumenindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und — einen Vergleich der Preisniveauindizes für die jeweiligen und für frühere Berechnungen. Auf der Ebene einer jeden Einzelposition: — einen Vergleich der BIP-Gewichtungsstruktur für die jeweiligen und für frühere Berechnungen und — Schätzungen fehlender Daten, soweit erforderlich. 5.3. Berichterstattung und Bewertung 5.3.1. Jeder Mitgliedstaat führt eine Dokumentation, in der ausführlich beschrieben wird, wie diese Verordnung durchgeführt wurde. Diese Dokumentation wird der Kommission (Eurostat) und den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. 5.3.2. Jeder Mitgliedstaat lässt sein Verfahren zur KKP-Berechnung mindestens einmal alle sechs Jahre durch die Kommission (Eurostat) bewerten. Bei diesen jährlich geplanten und in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommenen Bewertungen wird die Einhaltung dieser Verordnung geprüft. Auf der Grundlage der Bewertungen verfasst die Kommission (Eurostat) einen Bericht und macht ihn öffentlich verfügbar, unter anderem auf ihrer Website. 5.3.3. Gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird der Kommission (Eurostat) kurz nach jeder Verbraucherpreiserhebung ein Bericht des verantwortlichen Mitgliedstaats vorgelegt, der Informationen darüber enthält, wie die Erhebung durchgeführt wurde. Die Kommission (Eurostat) stellt jedem Mitgliedstaat eine Zusammenfassung dieser Berichte zur Verfügung. 6. VERFAHREN DER VERBRAUCHERPREISERHEBUNG 6.1. Die Mitgliedstaaten führen die Preiserhebungen gemäß dem Arbeitsprogramm durch. 6.2. Für jede Erhebung stellt die Kommission (Eurostat) die Liste der in die Erhebung einzubeziehenden Artikel zusammen, wobei sie von Vorschlägen ausgeht, die von den Mitgliedstaaten für jede Einzelposition vorgelegt werden. 6.3. Die Kommission (Eurostat) stellt zusammen mit der Liste der Artikel eine Übersetzung aller Merkmalsbeschreibungen der einzelnen Erhebungslisten in allen Amtssprachen der Europäischen Union zur Verfügung. 7. BERECHNUNGSVERFAHREN 7.1. Berechnung bilateraler Paritäten auf der Ebene der Einzelpositionen a) Die Berechnung multilateraler Èltetò-Köves-Szulc-Paritäten (nachstehend „EKS-Paritäten“ genannt) auf der Ebene der Einzelpositionen erfolgt auf der Grundlage einer Matrix bilateraler Paritäten für jedes Länderpaar. b) Die Berechnung bilateraler Paritäten erfolgt anhand der beobachteten Preise der zugrunde liegenden Artikel und der diesen Artikeln zugeordneten Repräsentativitätsindikatoren. c) Der erhobene Durchschnittspreis für jeden Artikel wird als einfaches arithmetisches Mittel der für diesen Artikel erfassten Preisbeobachtungen ermittelt. d) Der nationale jährliche Durchschnittspreis wird, soweit erforderlich, auf der Grundlage des erhobenen Durchschnittspreises mit Hilfe geeigneter räumlicher und zeitlicher Anpassungsfaktoren geschätzt. e) Anschließend werden, soweit möglich, die Relationen der angepassten Durchschnittspreise sowie ihre Umkehrwerte für Artikel und Länderpaare berechnet. f) Anschließend werden, soweit möglich, für alle Länderpaare für die Einzelposition KKP berechnet. Die KKP werden für jedes Länderpaar berechnet als gewogenes geometrisches Mittel — des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für beide Länder gekennzeichnet sind, — des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das erste, aber nicht für das zweite Land gekennzeichnet sind, — des geometrischen Mittels der Preisrelationen für die Artikel, die als repräsentativ für das zweite, aber nicht für das erste Land gekennzeichnet sind; dabei werden Gewichte verwendet, die die relative Repräsentativität aller Artikel, deren Preis in beiden Ländern erhoben wird, widerspiegeln. 7.2. Schätzung fehlender bilateraler Paritäten Können für eine Einzelposition die bilateralen KKP nicht berechnet werden, so werden die fehlenden bilateralen KKP, soweit möglich, mit Hilfe des Standardverfahrens der Bildung des geometrischen Mittels der über Drittländer ermittelten indirekten Paritäten geschätzt. Sollte die Matrix der bilateralen KKP für eine Einzelposition im Anschluss an dieses Schätzverfahren noch immer fehlende Werte aufweisen, so ist die anschließende Berechnung multilateraler EKS-Paritäten für diejenigen Länder, für die keine bilateralen KKP vorhanden sind, nicht möglich. Die fehlenden EKS-Paritäten werden in diesem Fall von der Kommission (Eurostat) geschätzt, die hierzu Referenz-KKP ähnlicher Einzelpositionen oder eine andere geeignete Schätzmethode verwendet. 7.3. Berechnung bilateraler Paritäten auf aggregierter Ebene a) Die Berechnung bilateraler Paritäten auf einer bestimmten Aggregationsebene der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erfolgt anhand der für die zugrunde liegenden Einzelpositionen ermittelten EKS-Paritäten (siehe Nummer 7.4) und BIP-Ausgabengewichte. b) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Laspeyres als arithmetisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das zweite Land eines jeden Länderpaares. c) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Paasche als harmonisches Mittel der Paritäten für die zugrunde liegenden Einzelpositionen berechnet, gewichtet mit den relativen Prozentsätzen (oder nominalen Werten) für das erste Land eines jeden Länderpaares. d) Anschließend wird für die gewählte Aggregationsebene eine Parität vom Typ Fisher als geometrisches Mittel der für jedes Länderpaar ermittelten Paritäten vom Typ Laspeyres und vom Typ Paasche berechnet. 7.4. Berechnung transitiver multilateraler KKP Die Berechnung transitiver multilateraler Paritäten erfolgt entweder auf der Ebene der Einzelpositionen oder auf einer beliebigen Aggregationsebene, indem das EKS-Verfahren auf der Grundlage einer vollständigen Matrix von Paritäten vom Typ Fisher zwischen einem jeden Länderpaar wie folgt angewandt wird: wobei tEKSs die EKS-Parität zwischen Land s und Land t bezeichnet; tFs die Parität vom Typ Fisher zwischen Land s und Land t bezeichnet; z die Zahl der teilnehmenden Länder bezeichnet. 8. ÜBERMITTLUNG 8.1. Die Kommission (Eurostat) liefert den Mitgliedstaaten die Vorlagen für die elektronische Übermittlung der für die Berechnung der KKP erforderlichen Basisinformationen. 8.2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Basisinformationen unter Verwendung der Vorlagen. 9. VERÖFFENTLICHUNG Zusätzlich zu den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 kann die Kommission (Eurostat) im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten Ergebnisse auf einer tiefer untergliederten Ebene veröffentlichen. 10. BERICHTIGUNGEN 10.1. Wenn ein Mitgliedstaat einen Fehler feststellt, übermittelt er umgehend und von sich aus die richtigen Basisinformationen an die Kommission (Eurostat). Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission (Eurostat) über jede vermutete unsachgemäße Anwendung des Berechnungsverfahrens. 10.2. Wenn die Kommission (Eurostat) Kenntnis von einem Fehler erlangt hat, der einem Mitgliedstaat oder der Kommission (Eurostat) unterlaufen ist, unterrichtet sie die Mitgliedstaaten und nimmt innerhalb eines Monats eine Neuberechnung der KKP vor. 10.3. Wenn die festgestellten Fehler zu einer Änderung auf der Ebene des in KKS ausgedrückten Pro-Kopf-BIP eines Mitgliedstaats um mindestens 0,5 Prozentpunkte führen, veröffentlicht die Kommission (Eurostat) so bald wie möglich eine Berichtigung, es sei denn, die betreffenden Fehler werden später als drei Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse festgestellt. 10.4. Wenn ein Fehler aufgetreten ist, ergreift die zuständige Stelle Maßnahmen zur Vermeidung ähnlicher Vorkommnisse in der Zukunft. 10.5. Überarbeitungen der BIP-Ausgabengewichte oder der Bevölkerungsschätzungen, die später als 33 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres vorgenommen wurden, machen keine Berichtigung der KKP-Ergebnisse erforderlich.
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