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In diesem Zusammenhang sind für alle diese Kontingente gemeinsame Vorschriften hinsichtlich der Frist für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge vorzusehen, wobei diese auf jeden Fall auf den Freitag, 13.00 Uhr, festzusetzen ist, und die Art und Weise der Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission ist genau festzulegen.
Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung: „Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich…
Anträge auf Einfuhrrechte sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, wie…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich bis 15.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) mit, für welche Mengen Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.
spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den…
spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.