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Die Verordnung (EG) Nr. 955/2005 wird wie folgt geändert:
Dem Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm ohne Dezimalstellen anzugeben.“
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:
spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Gesamtmengen nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;
spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;
spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen, die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden, aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“
Die Verordnung (EG) Nr. 596/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:…
Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2007 auf elektronischem Wege die Nummer(n) der nicht verwendeten Einfuhrlizenz bzw. Einfuhrlizenzen,…
spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist mit, welche Gesamtmengen für jedes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.