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Die Verordnung (EG) Nr. 1964/2006 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege:
spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Lizenzantragstellung folgt, bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Angaben zu den Einfuhrlizenzanträgen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die beantragten Mengen (in Produktgewicht) nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;
spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Ausstellung der Einfuhrlizenzen die Angaben zu den erteilten Lizenzen im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, wobei die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, sowie die Mengen, für die die Lizenzanträge gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung zurückgezogen wurden, nach achtstelligen KN-Codes aufzuschlüsseln sind;
spätestens am letzten Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen (in Produktgewicht und aufgeschlüsselt nach achtstelligen KN-Codes), die in Anwendung des betreffenden Kontingents im vorletzten Monat tatsächlich zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden. Fand während eines dieser Monate keine Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr statt, so ist die Meldung ‚entfällt‘ zu übermitteln. Diese Meldung ist jedoch im dritten Monat nach dem Termin der Gültigkeitsdauer der Lizenzen nicht mehr erforderlich.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.