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Die Mitgliedstaaten werden daher ihre Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen nicht mehr erfüllen können. Es wird den Mitgliedstaaten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, jenes Übereinkommen zu ratifizieren, es anzunehmen oder ihm beizutreten. Daher wird die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 unanwendbar und sollte mit Wirkung zum Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1419/2006 vorgesehenen Übergangszeitraums, d. h. am 18. Oktober 2008, aufgehoben werden —
Die Richtlinie 91/155/EWG wird aufgehoben.Die Richtlinien 93/105/EG und 2000/21/EG sowie die Verordnungen (EWG) Nr. 793/93 und (EG) Nr. 1488/94 werden mit…
Die Richtlinie 87/102/EWG wird mit Wirkung vom 11. Juni 2010 aufgehoben.
Die Richtlinien 75/117/EWG, 76/207/EWG, 86/378/EWG und 97/80/EG werden mit Wirkung vom 15. August 2009 aufgehoben; die Verpflichtung der Mitgliedstaaten…
Die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird aufgehoben. Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c, die Artikel 3 bis 7, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 26 der Verordnung…
Da die Mitgliedstaaten möglicherweise ihre internationalen Verpflichtungszusagen im Lichte der Abschaffung des Konferenzsystems anpassen müssen, sollten die…
Die Verordnung (EWG) Nr. 954/79 enthält Anforderungen, die die Mitgliedstaaten bei der Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten Nationen über einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.