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In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen sollte die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umgeändert werden, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird.
Abweichend von Absatz 2 dürfen Schleppnetze unter folgenden Bedingungen zwischen 0,7 und 1,5 Seemeilen vor den Küsten eingesetzt werden: — Die Wassertiefe…
(1) Aggregierte Daten für alle stationären Fanggeräte. Anmerkung 1: Umfasst eine Fanggerätkategorie weniger als 10 Schiffe, kann diese Gruppe mit der…
In den in Absatz 1 definierten Gebieten — ist es verboten, Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm für die…
(1) Relevante Information für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung. ANHANG IIC FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG DER…
Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit einer geringeren Maschenöffnung als der nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II und III der…
Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, namentlich der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.